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Tief
beschämt wurde ein Rowdy in New York, der den Hund seines Nachbarn
erschossen hatte. Im Gerichtssaal hielt der Hundebesitzer eine kurze Rede,
einfach und ohne Pathos, die eine überraschende Wirkung auslöste.
Der Rowdy, der Hunde nicht leiden konnte, fand keine Worte zu seiner
Verteidigung, sondern erklärte nur mit gebrochener Stimme: "Bestrafen Sie mich hart,
Herr Richter". Die Leute auf den Bänken im Zuschauerraum horchten
auf. Etwas erhöht, unter dem Sternenbanner, saßen die Richter,
die weiß Gott keinen schwierigen Fall zu behandeln hatten. Auch sie
blickten schweigend und betroffen auf den Angeklagten und den Hundebesitzer,
der folgendes sagte: "Nichts
auf der Welt ist uns sicher. Deine eigene Frau mag dich verlassen, Deine
Kinder mögen sich als undankbar erweisen, trotz aller Opfer, das du
für sie gebracht hast. Deine besten Freunde, denen du jahrelang vertraut
hast, können dich eines Tages betrügen. Du magst
dein Vermögen verlieren. Dein Ruf, deine Ehre
können in ein Nichts zerrinnen. Diejenigen, die am meisten von dir
in die Knie gesunken sind, werden vielleicht die ersten Steine nach dir werfen, wenn sie dich nicht mehr brauchen.
Der
einzige, absolut uneigennützige Freund, den der Mensch in dieser
selbstsüchtigen Welt haben kann, ist sein Hund. In der ärmsten
Hütte ist er genauso glücklich wie im größten Palast;
denn nur bei dir möchte er sein. Er ist der einzige, der dich nicht
betrügt. Wenn du ein Bettler bist, bewacht und verehrt er dich, als
wärest du ein Prinz. Wenn du von Haus und Hof vertrieben wirst,
wenn sie alle, alle dich verlassen - nur er, dein Hund, verlässt dich
nicht. Hast du kein Obdach mehr und musst im Freien schlafen, will er keine
andere Belohnung, als bei dir zu sein. Auch wenn du verhungern müsstest,
bliebe er dir treu. Er hungert mit dir und küsst und leckt die leere
Hand, die ihm kein Futter reichen kann. Solltest du plötzlich
tot umfallen, er weicht nicht von dir. Er muß eher erschossen
werden, als daß er dich im Stiche ließe. Bist du dann
in der kühlen Erde und er weiß die Stelle - dort an deinem Grabe
findet man ihn. Er scharrt, als wolle er dich wieder ausgraben. Er
legt seinen Kopf zwischen seine Pfoten und trauert um dich, dein
bester Freund, dein Hund!" Die letzten Worte des Hundebesitzers kamen
nur stockend über seine Lippen.
Im
Zuschauerraum war es still, wie bei einem Gottesdienst. Die Richter schwiegen,
der Angeklagte blickte beschämt zu Boden. Die ungewöhnliche Ansprache
seines Nachbarn hatte ihn sichtlich erschüttert. "Bestrafen
Sie mich hart, Herr Richter", das war der einzige Satz, den er hervorbrachte.
Doch diese Forderung machte den ganzen Prozeß zu einem denkwürdigen
Ereignis.
....
Das
Urteil hatte dann nur noch symbolische Bedeutung. |
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Satzung
für den Verein „SUNDOG Animal Rescue“
in
der Fassung vom 23. Februar 2008
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
-
Der
Verein führt den Namen „SUNDOG Animal Rescue“.
-
Er
wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg
eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz
„e. V.“
-
Der
Sitz des Vereines ist 63746 Laufach-Frohnhofen, Hessenstraße
18.
-
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck und Zielsetzung
-
Der
Verein vertritt und fördert den Tierschutzgedanken durch
Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Er hat Verständnis
für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern,
Tiermisshandlungen zu verhüten und deren strafrechtliche
Verfolgung – soweit strafbar -
ohne Ansehen der Person des Täters zu
veranlassen.
-
Der
Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein
auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte
in Freiheit lebende Tierwelt.
-
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Ziele“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Ziele.
-
Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
-
Der
Verein „SUNDOG Animal Rescue“ ist konfessionell,
politisch und weltanschaulich neutral.
§
3 Mitgliedschaft
-
Stimmberechtigtes
Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
und sich zu dem Vereinszweck bekennt. Juristische Personen können
als Mitglied aufgenommen werden.
-
Jugendliche
Mitglieder müssen mindestens zehn Jahre alt sein. Sie haben
bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
-
Über
die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
-
Zu
Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten
vorschlagen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder
um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder.
-
Personen,
die Tiere zu Versuchszwecken aufkaufen oder abgeben, bzw.
gegen das bestehende Tierschutzgesetzt verstoßen,
können nicht Mitglied werden.
§
4 Ende der Mitgliedschaft
-
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss,
Tod oder Auflösung des Vereines.
-
Der
Austritt ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres unter
Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist statthaft. Die
Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand
zu erfolgen.
-
Eine
Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das
Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages mehr als
ein halbes Jahr im Rückstand ist.
-
Ein
Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es mit der Entrichtung
des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger
Mahnung im Rückstand ist; den satzungsmäßigen Zwecken und
Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwiderhandelt;
sich einer Handlung innerhalb oder außerhalb des Vereins
schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins
oder der Tierschutzbestrebungen zu schädigen. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
Dem Auszuschließenden ist in angemessener Weise Gelegenheit
zu geben, sich vor den Vorstandsmitgliedern zu
rechtfertigen.
-
Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und
Pflichten gegenüber dem Verein.
§
5 Mitgliedsbeiträge
-
Jedes
Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von
der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Beitrag kann
auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, weil
wirtschaftliche Notlage die Mitgliedschaft nicht
verhindern soll.
-
Bei
Eintritt vor Oktober eines Jahres ist der Beitrag für das
laufende Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten, bei
eintritt ab Oktober ist der Beitrag erstmalig im Folgejahr
zu entrichten. Die folgenden Beiträge sind jeweils in den
ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
-
Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§
6 Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder verpflichten sich:
-
zur
rechtzeitigen Beitragszahlung (§ 6 Abs. II)
-
bei
der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willen soweit
als möglich mitzuwirken.
-
mit
dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen und
-
den
Gemeinschaftsfrieden zu wahren.
§
7 Rechte der Mitglieder
Die
Mitglieder haben das Recht:
-
an
allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen
-
die
Einrichtungen des Vereins im Rahmen der hierfür
gegebenenfalls festzulegenden Ordnung kostenlos zu benutzen.
-
vom
Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu
verlangen,
-
dem
Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
§ 8 Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die
Kassenprüfer.
§ 9 Wahl des Vorstands
-
Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstandsvorsitzenden, den
Schriftführer und den Kassierer.
-
Die
Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen. Gewählt ist, wer
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (relative
Mehrheit).
-
Die
Amtszeit dauert zwei Jahre.
-
Der
Vorstand bleibt über die Amtszeit hinaus bis zur satzungsmäßigen
Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
§
10 Aufgaben des Vorstandes
-
Dem
Vorstand obliegt die Vereinsgeschäftsführung sowie die
Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstandsvorsitzenden
überwacht die Einhaltung der Beschlüsse des Vorstandes und
der Mitgliederversammlung. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung ist jedes Vorstandsmitglied alleine
berechtigt.
-
Der
Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
-
In
jedem Kalenderviertel tritt der Vorstand mindestens einmal
zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung genügt
die absolute Stimmenmehrheit.
§
11 Mitgliederversammlung
-
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr
einmal statt und soll möglichst im ersten Halbjahr
einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind
einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder unter
Angabe des Grundes dies schriftlich verlangt.
-
Die
Einladung zur Mitgliederversammlung gibt der Vorstand unter
Beifügung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin als Brief zur Post.
-
Die
Mitgliederversammlung wird durch Vorstandsvorsitzenden
geleitet, sofern nicht ein Versammlungsleiter zu bestellen
ist. Vorstandsvorsitzenden, Kassierer und Kassenprüfer
erstatten Bericht.
-
Die
Mitgliederversammlung beschließt:
-
die
Wahl des Versammlungsleiters, der nicht für ein
Vorstandsamt kandidieren darf, für die Zeit der Wahl
des ersten Vorsitzenden;
-
die
Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
-
die
Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Wahlzeit des
Vorstandes
-
über
Anträge der Vereinsmitglieder
-
über
Satzungsänderungen
-
über
die Auflösung des Vereins
-
Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten durch Handzeichen. Es genügt
einfache Stimmenmehrheit; die Satzung kann jedoch eine
andere Bestimmung vorsehen.
-
Für
Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit
erforderlich.
-
Über
die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter
zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig,
so unterzeichnet der letzte Leiter der Versammlung die
gesamte Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,
die Niederschrift einzusehen.
§ 12 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für
Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der
Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der
Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur,
wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die
der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
§
13 Vermögensverwaltung
-
Das
Vereinsvermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahme aus
der Vereinstätigkeit) wird durch den Kassenwart verwaltet.
Die Kassenführung (Bestand und Verpflichtungen) des Vereins
ist nach Ablauf eines jeden Jahres von zwei unabhängigen
Kassenprüfern zu prüfen.
-
Der
Kassenbericht muss zur Mitgliederversammlung
vorliegen.
-
Die
Kassenprüfer dürfen jederzeit Einsicht in die Bücher und
Belege des Vereins verlangen.
-
Es
dürfen grundsätzlich keine Kredite o. ä. aufgenommen
werden. Es darf nur aus dem Vereinsvermögen investiert
werden.
§
14 Kassenprüfung
-
Die
Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach
Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von mindestens zwei von
der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen.
-
Die
Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der
ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht
über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet
werden kann. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss die Fähigkeit
besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu
können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in
die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen
nicht dem Vorstand oder dem Dritt-Organ angehören. Der
Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich
niederzulegen.
-
Die
Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer.
-
Als
Kassenprüfer wählbar ist jedes volljährige
Vereinsmitglied.
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Die
Kassenprüfer werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
-
Außer
durch den Tod oder durch Ablauf der Wahlperiode erlischt das
Amt eines Kassenprüfers mit dem Ausschluss aus dem Verein
oder durch Rücktritt. Erklärt ein Kassenprüfer seinen Rücktritt,
so muss dieser schriftlich an den Vorsitzenden des Vorstands
gerichtet werden. Hat mindestens einer oder alle Kassenprüfer
ihren Rücktritt erklärt, oder sind sie aus anderen Gründen
ausgeschieden, so hat der Vorstand mit der Mehrheit
seiner Mitglieder kommissarisch die fehlenden Kassenprüfer
zu bestellen, mit der Maßgabe, dass die nächst folgende
Mitgliederversammlung die Bestellung zu bestätigen
hat oder andere Mitglieder zu Kassenprüfern wählt.
-
Ein
Kassenprüfer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands
sein.
-
Die
Kassenprüfer haben die Pflicht, mindestens zweimal
innerhalb eines Geschäftsjahres – nach dem
Vertrauensprinzip, immer zwei gemeinsam – stichprobenartig
Prüfungen durchzuführen. Hierbei ist insbesondere die
Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Kassen- und
Buchführung zu prüfen. Unter dem Gesichtspunkt der
besonderen Anforderungen, die an die treuhändlerische
Verwaltung von Spenden und öffentlichen Zuschüssen geknüpft
werden, sollen nach Möglichkeit Plausibilitätsprüfungen
über den sorgfältigen und sparsamen Umgang mit diesen
Geldern vorgenommen werden. Die Einhaltung und Ordnungsmäßigkeit
von Vorstandsbeschlüssen kann nach jeweiligen
Erfordernissen geprüft werden.
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Den
Kassenprüfern ist während der üblichen Geschäftszeiten
jederzeit Zutritt zu allen Geschäftsräumen des Vereins zu
gewähren. In begründeten Ausnahmefällen ist der Zugang
auch außerhalb der Geschäftszeiten zu ermöglichen.
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Auf
Verlangen der Kassenprüfer haben die jeweils
verantwortlichen Mitglieder des Vorstands oder die
Mitarbeiter der Geschäftsführung sowie die Mitarbeiter des
Vereins alle den Verein betreffenden Geschäftsunterlagen
unverzüglich vorzulegen.
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Die
Kassenprüfer fertigen über die Prüfungen einen
schriftlichen Bericht, der dem Vorstandsvorsitzenden
zugeleitet wird. Das Ergebnis der Prüfung soll mit den
Verantwortlichen darüber hinaus mündlich erörtert
werden.
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Die
Kassenprüfer haben das Recht, in der nächsten auf die Prüfung
folgenden Vorstandssitzung das Ergebnis der Prüfung dem
Gesamtvorstand vorzutragen. Auf Verlangen der Kassenprüfer
hat der Vorsitzende des Vorstands unverzüglich eine außerordentliche
Vorstandssitzung einzuberufen.
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Die
Kassenprüfer berichten in der jährlichen
Mitgliederversammlung über die durchgeführten Prüfungen.
§
15 Auflösung des Vereins
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Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren innerhalb
der satzungsmäßig vorgesehenen Frist den Mitgliedern
zugegangene Tagesordnung eine Abstimmung über die
Vereinsauflösung vorgesehen hat.
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Im
Falle der Auflösung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Förderung des Tierschutzes.
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Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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