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Tief beschämt wurde ein Rowdy in New York, der den Hund seines Nachbarn  erschossen hatte. Im Gerichtssaal hielt der Hundebesitzer eine kurze Rede,  einfach und ohne Pathos, die eine überraschende Wirkung auslöste. Der Rowdy,  der Hunde nicht leiden konnte, fand keine Worte zu seiner Verteidigung,  sondern erklärte nur mit gebrochener Stimme: "Bestrafen Sie mich hart, Herr Richter".  Die Leute auf den Bänken im Zuschauerraum horchten auf. Etwas erhöht, unter dem Sternenbanner, saßen die Richter, die weiß Gott keinen schwierigen Fall zu behandeln hatten. Auch sie blickten schweigend und betroffen  auf den Angeklagten und den Hundebesitzer, der folgendes sagte:  "Nichts auf der Welt ist uns sicher. Deine eigene Frau mag dich verlassen, Deine Kinder mögen sich als undankbar erweisen, trotz aller Opfer, das du für sie gebracht hast. Deine besten Freunde, denen du jahrelang vertraut hast, können  dich  eines Tages betrügen. Du magst dein Vermögen verlieren. Dein Ruf, deine Ehre  können in ein Nichts zerrinnen. Diejenigen, die am meisten von dir in die Knie gesunken sind, werden vielleicht die ersten Steine nach dir werfen, wenn sie dich nicht mehr brauchen.  Der einzige, absolut uneigennützige Freund, den der Mensch in dieser  selbstsüchtigen Welt haben kann, ist sein Hund. In der ärmsten Hütte ist er genauso glücklich wie im größten Palast; denn nur bei dir möchte er sein. Er ist der einzige, der dich nicht betrügt. Wenn du ein Bettler bist, bewacht und verehrt er dich, als wärest du ein Prinz. Wenn du von Haus und Hof vertrieben  wirst, wenn sie alle, alle dich verlassen - nur er, dein Hund, verlässt dich  nicht. Hast du kein Obdach mehr und musst im Freien schlafen, will er keine andere Belohnung, als bei dir zu sein. Auch wenn du verhungern müsstest,  bliebe er dir treu. Er hungert mit dir und küsst und leckt die leere Hand, die ihm  kein Futter reichen kann. Solltest du plötzlich tot umfallen, er weicht nicht  von dir. Er muß eher erschossen werden, als daß er dich im Stiche ließe. Bist  du dann in der kühlen Erde und er weiß die Stelle - dort an deinem Grabe  findet  man ihn. Er scharrt, als wolle er dich wieder ausgraben. Er legt seinen Kopf  zwischen seine Pfoten und trauert um dich, dein bester Freund, dein Hund!"  Die letzten Worte des Hundebesitzers kamen nur stockend über seine Lippen. 

Im  Zuschauerraum war es still, wie bei einem Gottesdienst. Die Richter schwiegen,  der Angeklagte blickte beschämt zu Boden. Die ungewöhnliche Ansprache seines  Nachbarn hatte ihn sichtlich erschüttert.  "Bestrafen Sie mich hart, Herr Richter", das war der einzige Satz, den er  hervorbrachte. Doch diese Forderung machte den ganzen Prozeß zu einem denkwürdigen Ereignis.

....

 Das Urteil hatte dann nur noch symbolische Bedeutung.

Satzung  für den Verein „SUNDOG Animal Rescue“

in der Fassung vom 23. Februar 2008

 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „SUNDOG Animal Rescue“.

  2. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg eingetragen.  Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“ 

  3. Der Sitz des Vereines ist 63746 Laufach-Frohnhofen, Hessenstraße 18. 

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Zielsetzung 

  1. Der Verein vertritt und fördert den Tierschutzgedanken durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Er hat Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, Tiermisshandlungen zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung – soweit strafbar -  ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen. 

  2. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt. 

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Ziele“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. 

  4.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

  5. Der Verein „SUNDOG Animal Rescue“ ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft 

  1. Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu dem Vereinszweck bekennt. Juristische Personen können als Mitglied aufgenommen werden. 

  2. Jugendliche Mitglieder müssen mindestens zehn Jahre alt sein. Sie haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. 

  3. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. 

  4. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten vorschlagen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. 

  5. Personen, die Tiere zu Versuchszwecken aufkaufen oder abgeben, bzw. gegen das bestehende Tierschutzgesetzt verstoßen,  können nicht Mitglied werden.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereines. 

  2. Der Austritt ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist statthaft. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. 

  3. Eine Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages mehr als ein halbes Jahr im Rückstand ist. 

  4. Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist; den satzungsmäßigen Zwecken und Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwiderhandelt; sich einer Handlung innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins oder der Tierschutzbestrebungen zu schädigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Dem Auszuschließenden ist in angemessener Weise Gelegenheit zu geben, sich vor den Vorstandsmitgliedern zu rechtfertigen. 

  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Beitrag kann auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, weil wirtschaftliche  Notlage die Mitgliedschaft nicht verhindern soll. 

  2.  Bei Eintritt vor Oktober eines Jahres ist der Beitrag für das laufende Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten, bei eintritt ab Oktober ist der Beitrag erstmalig im Folgejahr zu entrichten. Die folgenden Beiträge sind jeweils in den ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. 

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich:

  • zur rechtzeitigen Beitragszahlung (§ 6 Abs. II)

  • bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willen soweit als möglich mitzuwirken.

  • mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen und

  • den Gemeinschaftsfrieden zu wahren.

 

 § 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

  • an allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen

  • die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der hierfür gegebenenfalls festzulegenden Ordnung kostenlos zu benutzen.

  • vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen,

  • dem Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
     

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.
 

§ 9 Wahl des Vorstands 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstandsvorsitzenden, den Schriftführer und den Kassierer. 

  2. Die Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit). 

  3. Die Amtszeit dauert zwei Jahre. 

  4. Der Vorstand bleibt über die Amtszeit hinaus bis zur satzungsmäßigen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes 

  1. Dem Vorstand obliegt die Vereinsgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstandsvorsitzenden überwacht die Einhaltung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist jedes Vorstandsmitglied alleine berechtigt. 

  2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. 

  3. In jedem Kalenderviertel tritt der Vorstand mindestens einmal zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung genügt die absolute Stimmenmehrheit.

 

§ 11 Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr einmal statt und soll möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich verlangt. 

  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gibt der Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin als Brief zur Post. 

  3. Die Mitgliederversammlung wird durch Vorstandsvorsitzenden geleitet, sofern nicht ein Versammlungsleiter zu bestellen ist. Vorstandsvorsitzenden, Kassierer und Kassenprüfer erstatten Bericht. 

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt: 

    • die Wahl des Versammlungsleiters, der nicht für ein Vorstandsamt kandidieren darf, für die Zeit der Wahl des ersten Vorsitzenden; 

    • die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, 

    • die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Wahlzeit des Vorstandes 

    • über Anträge der Vereinsmitglieder 

    • über Satzungsänderungen 

    • über die Auflösung des Vereins 

     

  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten durch Handzeichen. Es genügt einfache Stimmenmehrheit; die Satzung kann jedoch eine andere Bestimmung vorsehen. 

  6. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. 

  7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, so unterzeichnet der letzte Leiter der Versammlung die gesamte Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 


§ 12 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz  oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 13 Vermögensverwaltung 

  1. Das Vereinsvermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahme aus der Vereinstätigkeit) wird durch den Kassenwart verwaltet. Die Kassenführung (Bestand und Verpflichtungen) des Vereins ist nach Ablauf eines jeden Jahres von zwei unabhängigen Kassenprüfern zu prüfen. 

  2. Der Kassenbericht muss zur Mitgliederversammlung vorliegen. 

  3. Die Kassenprüfer dürfen jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins verlangen. 

  4. Es dürfen grundsätzlich keine Kredite o. ä. aufgenommen werden. Es darf nur aus dem Vereinsvermögen investiert werden.

§ 14 Kassenprüfung

  1. Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen. 

  2. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand oder dem Dritt-Organ angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen. 

  3. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. 

  4. Als Kassenprüfer wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. 

  5. Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. 

  6. Außer durch den Tod oder durch Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Kassenprüfers mit dem Ausschluss aus dem Verein oder durch Rücktritt. Erklärt ein Kassenprüfer seinen Rücktritt, so muss dieser schriftlich an den Vorsitzenden des Vorstands gerichtet werden. Hat mindestens einer oder alle Kassenprüfer ihren Rücktritt erklärt, oder sind sie aus anderen Gründen  ausgeschieden, so hat der  Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder kommissarisch die fehlenden Kassenprüfer zu bestellen, mit der Maßgabe, dass die nächst folgende Mitgliederversammlung die Bestellung zu   bestätigen hat oder andere Mitglieder zu Kassenprüfern wählt. 

  7. Ein Kassenprüfer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein. 

  8. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, mindestens zweimal innerhalb eines Geschäftsjahres – nach dem Vertrauensprinzip, immer zwei gemeinsam – stichprobenartig Prüfungen durchzuführen. Hierbei ist insbesondere die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Kassen- und Buchführung zu prüfen. Unter dem Gesichtspunkt der besonderen Anforderungen, die an die treuhändlerische Verwaltung von Spenden und öffentlichen Zuschüssen geknüpft werden, sollen nach Möglichkeit Plausibilitätsprüfungen über den sorgfältigen und sparsamen Umgang mit diesen Geldern vorgenommen werden. Die Einhaltung und Ordnungsmäßigkeit von Vorstandsbeschlüssen kann nach jeweiligen Erfordernissen geprüft werden. 

  9. Den Kassenprüfern ist während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu allen Geschäftsräumen des Vereins zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen ist der Zugang auch außerhalb der Geschäftszeiten zu ermöglichen. 

  10. Auf Verlangen der Kassenprüfer haben die jeweils verantwortlichen Mitglieder des Vorstands oder die Mitarbeiter der Geschäftsführung sowie die Mitarbeiter des Vereins alle den Verein betreffenden Geschäftsunterlagen unverzüglich vorzulegen. 

  11. Die Kassenprüfer fertigen über die Prüfungen einen schriftlichen Bericht, der dem Vorstandsvorsitzenden zugeleitet wird. Das Ergebnis der Prüfung soll mit den Verantwortlichen darüber hinaus mündlich erörtert werden. 

  12. Die Kassenprüfer haben das Recht, in der nächsten auf die Prüfung folgenden Vorstandssitzung das Ergebnis der Prüfung dem Gesamtvorstand vorzutragen. Auf Verlangen der Kassenprüfer hat der Vorsitzende des Vorstands unverzüglich eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen. 

  13. Die Kassenprüfer berichten in der jährlichen Mitgliederversammlung über die durchgeführten Prüfungen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren innerhalb der satzungsmäßig vorgesehenen Frist den Mitgliedern zugegangene Tagesordnung eine Abstimmung über die Vereinsauflösung vorgesehen hat. 

  2. Im Falle der Auflösung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tierschutzes. 

  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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